Eine Falle für alle Wohnungseigentümer: Urteil des BGH vom 8.6.2018, Az. V ZR 195/17.

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (Bestätigung des BGH-Urteils vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, sowie des BGH-Urteils vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09).