EuGH , Urteil vom 06.09.2018 - C-488/16.
Anmerkung: Noch wichtiger als bereits dieses Ergebnis ist markenrechtlich, dass Sehenswürdigkeiten markenrechtlich geschützt werden können.
Zur Vorgeschichte
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO: European Union Intellectual Property Office) hatte im Jahr 2011 zugunsten des Freistaats Bayern dieses Wortzeichen als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen, u.a. für Bekleidung, bestimmte Lebensmittel, Spiele, Schmuck, Papierwaren, Glaswaren, Lederwaren, Werbung, Finanz- und Immobilienwesen. Der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e.V. (BSGE) bekämpfte diesen Schutz und verklagte schließlich EUIPO in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.
Begründung
Das Schloss kann zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden, wie schon die erste Instanz entschieden hat. „Neuschwanstein" ist ein musealer Ort, der nicht für die Herstellung von Souvenirs bekannt ist, sondern wegen seiner architektonischen Einzigartigkeit. Auch wenn die Waren und Dienstleistungen der Marke Schloss Neuschwanstein vertrieben werden, beschreibt der Vertriebsort nicht bestimmte Eigenschaften oder Beschaffenheiten der von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen. Es verhalte sich wie beispielsweise bei den „Montblanc"-Stiften. Bei ihnen geht niemand davon aus, dass sie vom Berg stammen.
„Neuschwanstein" ist auch nicht deshalb beschreibend, weil die Teller, Aschenbecher und sonstigen Waren als Souvenirartikel verkauft werden. Der Käufer entscheide, ob eine bestimmte Ware ein Souvenir ist. Es handele sich um kein objektives, dem Wesen der Ware innewohnendes Merkmal.
Anmerkungen
Die Bayerische Schlösserverwaltung erklärt, der Freistaat habe „Neuschwanstein“ als Marke eintragen lassen, um Missbrauch, Verunglimpfung und kommerzielle Ausbeutung abzuwenden. Der markenrechtliche Schutz entspreche „dem internationalen Standard der Top-Sehenswürdigkeiten wie Alhambra, Tower of London, Buckingham Palace, Windsor Castle oder Sanssouci. Etwa 1,5 Millionen Menschen besuchen jährlich das ab 1869 errichtete und nie vollendete Schloss.
Nach Angaben der Schlösserverwaltung gibt es schon jetzt Lizenzvereinbarungen gegen Gebühren, obwohl noch Ende des vergangenen Jahres eine Sprecherin des bayerischen Finanzministeriums betonte, es sei nicht geplant, für die Nutzung des Namens Lizenzgebühren zu verlangen.
Für den Souvenirverband ist das Urteil natürlich ein Rückschlag.