Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Wird der Mieter im Mietvertrag verpflichtet, unabhängig vom Renovierungsbedarf zu bestimmten Zeiten zu renovieren, ist diese Vertragsbestimmung rechtsunwirksam.
Eine solche Bestimmung enthält der Vertrag zum Beispiel, wenn er festlegt, dass „spätestens aber” oder „mindestens” nach drei Jahren zu renovieren ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Vermieter und Mieter eine solche Regelung redlich individuell aushandeln; - wenn also, anders als üblich, nicht nur ein Mustervertrag übernommen und unterschrieben wird. Auf eine solche Ausnahme geht der BGH in seinem Urteil jedoch nicht ein. Er hatte sich nur mit einem Formularvertrag zu beschäftigen und damit keinen Anlass, auf diese Ausnahme einzugehen.
Wenn eine Verpflichtung zur Renovierung, wie im BGH-Fall, rechtsunwirksam ist, dann ist der Mieter in aller Regel zu Schönheitsreparaturen überhaupt nicht verpflichtet.
Dieses - für Mieter günstige - Urteil bedeutet jedoch nicht, dass sich Mieter generell kaum noch um Schönheitsreparaturen kümmern müssten. Wenn der Mietvertrag den Mieter - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - rechtswirksam zur Renovierung verpflichtet, dann muss der Mieter seine vertragliche Verpflichtung selbstverständlich erfüllen.
Welche Zeitabstände sind angemessen, werden Sie fragen. Der Bundesgerichtshof weist zu dieser Frage für Wohnräume auf einen vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Mustermietvertrag hin. Nach ihm sind Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erfahrungsgemäß erforderlich.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VIII ZR 361/03 in seiner vollständigen Fassung studieren.