Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2018, 1 BvR 733/18.

Die Pressemitteilung des BVerfG wörtlich:
Die Fachgerichte können ihre Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsachebegehrens stützen. Dabei müssen die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Die Notwendigkeit einer umfassenden und abschließenden Prüfung wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren ergibt sich dabei aber nur ausnahmsweise. Ausreichend ist eine genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie ein weitgehend zuverlässig prognostizierbarer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Anmerkungen:
1.
Rechtsgrundlage für diese Anforderungen an Eilverfahrens ist Art. 19 Abs. 4 GG, der bestimmt:
(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
2.
Anlass war die Entscheidung eines Landessozialgerichts, welche dem Beschwerdeführer die Versorgung mit Medizinalcannabis untersagt hatte. Das LSG legte seinem Beschluss ein Gutachten des medizinischen Dienstes zugrunde, das drei Veröffentlichungen berücksichtigte.