Landgericht München I , Urteil vom 30.08.2018 - 33 O 12885/17.

Der Sachverhalt
Amazon bietet in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones an. Die Produktinformation enthielt zunächst überhaupt keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon: „Refurbished Certificate“.
Begründung
Amazon führt den Durchschnittskunden über eine für die Kaufentscheidung wesentliche Produkteigenschaft wettbewerbswidrig irre. Der Durchschnittskunde stellt sich unter „Refurbished Certificate“ nicht vor, dass das Phone schon gebraucht ist. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetzt, versteht er beim Kauf nicht, dass das Smartphone gebraucht ist.