Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.8.2018, Az. 4 Ca 3038/18 wird mehrfach missverständlich wiedergegeben. Das Gericht hat zwar die Klage eines Redakteurs des Handelsblatts abgewiesen. Der Redakteur wandte sich jedoch (nur) dagegen, dass er abgemahnt wurde, weil er die im Arbeitsvertrag vorgeschriebene Einwilligung des Verlages nicht einholte. Das Gericht erklärte, es habe sich nicht gefragt, ob der Verlag verpflichtet gewesen wäre, die Publikation zu erlauben.

Die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, hält das Arbeitsgericht für rechtswirksam. Begründung: Durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen können auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein, insbesondere wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.