Landgericht München I , Urteil vom 1.8.2018 - 37 O 15341/17.
Im Volltext wurde das Urteil noch nicht veröffentlicht. Soviel ist bekannt:
Für die Inanspruchnahme einer Kundenservicehotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale gegen den Pay-TV-Anbieter Sky. Dieser bot eine kostenpflichtige 01806-Kundenservicehotline an. Wer die Hotline anrief, hatte pauschal 0,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz zu bezahlen und 0,60 Euro je Anruf aus dem Mobilfunknetz. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern übersteigen diese Kosten das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes, was rechtlich unzulässig sei.
Die Verbraucherzentrale kommentiert als Klägerin:
Das LG München sei nun der Auffassung der Verbraucherzentrale gefolgt. Nach Angaben der Verbraucherschützer urteilten die Richter, dass die Kosten, die für die Servicehotline veranschlagt wurden, zu hoch sind. Das Gericht habe europarechtliche Vorgaben berücksichtigt, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen sei. Hierunter seien nach Ansicht des LG die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschritten die veranschlagten Entgelte die üblicherweise anfallenden Telefonkosten. Das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig.