Am anschaulichsten ist wohl ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.12.2016, Az. 35 0 251/16.

Der Sachverhalt, wie ihn das Gericht in seinem Urteil schildert:
An zwei Tagen im März 2016 ließ ein Hundehalter seine zwei Hunde frei auf eine zu einer Wohnanlage gehörende Grünfläche herumlaufen. Schilder auf der Grünfläche wiesen darauf hin, dass dies zu unterlassen sei. Die Grundstückseigentümerin verlangte daher vom Hundehalter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem verlangte sie Ersatz der Kosten für die vom Hausmeister vorgenommene zweimalige Beseitigung des von den Hunden hinterlassenen Kots in Höhe von 22,15 EUR. Da sich der Hundehalter weigerte sowohl die Unterlassungserklärung abzugeben als auch Schadensersatz zu leisten, erhob die Grundstückseigentümerin Klage.
Begründung
a. Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn durch das unangeleinte Herumlaufenlassen und das auf dem Rasen koten lassen, hat der Hundehalter das Eigentum verletzt.
b. Nach § 823 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer die Kosten für die Beseitigung des Hundekots ersetzt verlangen. Das Bekoten des Grundstücks stellt nämlich eine Beschädigung und Verunstaltung des Grundstücks und somit eine Substanzverletzung des Eigentums dar.
c. Es ist angemessen, für zweimal den Hundekot zu beseitigen, 22,15 Euro zu verlangen. Denn es ist nicht nur der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass es bei dem Entfernen von Hundekot jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handelt, die entsprechend entlohnt werden muss, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden ist.
Anmerkungen:
1.
Rechtsanwaltskosten müssen grundsätzlich nach § 823 Abs. 1 erstattet werden.
2.
Hinzu kommt, dass ordnungswidrig handelt, wer Hundekot auf öffentlichen Plätzen liegen lässt. Die einzelnen Bundesländer und auch Gemeinden haben für die Höhe des Bußgeldes eigene Regelungen. Der Rahmen reicht von 10 bis 1.000 Euro.
3.
Für die Praxis hilfreich, aber für einen wiederholten Verstoß auch bedrohlich, ist der Tenor des Urteils
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, künftig
a) mit einem Fahrzeug die Mieterparkplätze die Wohnanlage A, ohne vorherige Genehmigung zu befahren, dort zu halten und/oder dort zu parken;
b) einen oder mehrere Hunde unangeleint auf dem Grundstück laufen und/oder den oder die Hunde koten zu lassen;
c) Abfall aus einem Auto oder sonstigen Abfall auf dem Grundstück zu entsorgen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 10.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einer Woche angedroht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
4.
Heute, 25.8., wird in mehreren Medien unter Hinweis auf die Münchener tz berichtet, dass das Amtsgericht München in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen einen seit 13 Jahren wegen Epilepsie schwerbehinderten 39-jährigen Rentner entschieden hat:
Allerdings darf die Haltung eines Hundes verboten werden, 'wenn von dem Tier Störungen und/oder Beschädigungen in der Mietsache ausgehen.'