Bundeesgerichtshof, Urteil vom 23.8.2018, Az. III ZR 192/17.

Eine pauschale „Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Für die Übermittlung der Daten fallen dem Marktführer in der Ticketvermittlung weder Porto- noch Materialkosten an. Bis jetzt liegen weder das Urteil im Volltext noch eine Pressemitteilung vor.
Anmerkung:
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, welche das Verfahren geführt hat, misst dem Urteil grundsätzliche Bedeutung bei. Sie geht davon aus, dass sich das Urteil marktweit auch auf weitere Anbieter erstreckt, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen. Die Zentrale meint, dass nun zu Unrecht erhobene Entgelte für "ticketdirect" durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen seien. Sie kommentiert: „Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extragebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen".