OLG Dresden Urteil vom 21.8.2018 Az. 4 U 1822/18.

Wer hat damals nicht zustimmend geschmunzelt? Wohl nur zwei: Der Mitarbeiter des Monats, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) Weselsky - und sein williger oder rechtsunkundiger Rechtsanwalt. Sixt warb 2014 und 2015 während eines heftigen Bahnstreiks mit einem Plakat, auf dem Weselsky mit der Bildunterschrift "Mitarbeiter des Monats" abgebildet war. Weselsky meinte, sein Recht auf Persönlichkeit werde rechtswidrig verletzt. Er verlangte, die Werbung zu unterlassen und ihm eine fiktiven Lizenzgebühr zu zahlen.
Begründung des Urteils:
Die Meinungsfreiheit hat hier ein größeres Gewicht als das vom Gewerkschaftler angenommene Persönlichkeitsrecht. Als Person des öffentlichen Lebens darf er bei öffentlichem Informationsinteresse vereinnahmt werden. Dem Adressatenkreis war der satirische, wertende und meinungsbildende Charakter der Werbung ohne Weiteres erkennbar.
Anmerkung:
In Paragraphen - wie immer § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 KUG. Vgl. zuletzt an dieser Stelle am Montag, 13. August 2018 zu „Verlag darf bekannte Fußballspieler als Sammlerobjekt publizieren”