Kammergericht: noch nicht im Volltext veröffentlichtes Urteil vom 18.7.2018 im Prozess gegen Schaubühne betreffend das Stück „Fear“, Az. 24 U 104/17.

Zulässig soll sein:
a.
Ein Portraitfoto mit ausgestochenen Augen als Maske und generell Tonbandaufnahmen zu nutzen. Zwar stehe der Frau das Urheberrecht an dieser Fotografie zu. Jedoch sei die Klägerin durch die Verwendung des Fotos für den Bühnenhintergrund nicht in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten verletzt. Die Schaubühne habe dieses Foto im Rahmen des sog. freien Zitatrechts benutzen dürfen. Das Foto sei eines von vielen gewesen, mit denen das Bühnenbild eine albtraumartige Überflutung mit den im Stück thematisierten Ansichten und Parolen auf originelle Art visualisiert habe. Soweit das Foto mit aus- bzw. durchgestochenen Augen als Maske genutzt worden sei, werde die Klägerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Grenzen der Schmähkritik seien nicht überschritten, sondern durch die Besonderheit der Kunstform des Theaterstücks, das Albträume von Zombies bzw. Untoten mit leeren Augen darstellen wolle, gerechtfertigt.
b.
Es ist weiter zulässig, in dem Theaterstück im Wege eines „Samplings“ bzw. einer Collage einzelne, über Youtube abrufbare Äußerungen neu zusammen zu schneiden. Denn, so das Gericht, indem die öffentlich gehaltenen Reden auch im Internet für jedermann zugänglich gemacht worden sind, wurde ihrer Verbreitung an unbestimmt viele Menschen zugestimmt.
c.
Ebenso darf die Schaubühne in dem Stück einer der Frauen zuschreiben, sie betreibe mit AfD-Politikerinnen einen Verein zur Re-Christianisierung des Abendlandes.
d.
Zulässig ist auch: „ich halte eine Hasspredigt“. Insoweit handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer künstlerischen Darstellung.
Unzulässig sollen dagegen sein:
a.
Aussagen, die nicht gemacht wurden, zu unterschieben.
b.
Die bekannte Frau als „verknitterte, ausgetrocknete düstere Seele“ zu bezeichnen. Dadurch werde, so das KG, verhöhnt und die Menschenwürde verletzt. Die Beeinträchtigung wiege derart schwer, dass die Kunstfreiheit zurücktreten müsse.
Anmerkung
Ein Schmerzensgeld erkannte das Gericht nicht zu. Die vom Senat festgestellten Persönlichkeitsverletzungen seien im Kontext der zahlreichen anderen Personen, die in dem Theaterstück angeprangert würden, zu bewerten. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, dass sich die beanstandeten Äußerungen negativ auf ihre Sozialsphäre ausgewirkt hätten.