So entschieden hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer umfangreichen Entscheidung zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer; BGH, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eine solche bauliche Veränderung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht vor, wenn die Maßnahme der erstmaligen plangerechten Herrichtung des Gemeinschaftseigentums dient. Unter Instandsetzung ist nämlich auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, so dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14). Dies schließt einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.
Anmerkungen:
Dieser Teil der Entscheidung veranschaulicht wieder einmal, dass sich Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern oft durch einen Blick in die Teilungserklärung oder die Baugenehmigung samt Baubeschreibung klären lassen.