Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2018, Az. I ZB 101/17:

Eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 VI ZR 25/14; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15; Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17).
Anmerkung
In den vom BGH aufgeführten Beschlüssen erklärt der BGH auch nur kurz:
„Die von der Schuldnerin weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 1. Februar 2018 als letztinstanzliche Entscheidung in materieller Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht.”