Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4.8.2017, Az. 1 S 1307/17.
Der Fall
Ein Zeitungsverlag wollte von der Staatsanwaltschaft Auskunft über ein potentielles Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Auskunft mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ab.
Begründung
Rechtsgrundlage: § 4 der weitgehend übereinstimmenden Landespressegesetze, hier: § 4 des Pressegesetzes des Landes Baden-Württemberg (LPresseG), welcher bestimmt:
(1) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
... 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde ...
Das Gericht weiter in seiner Begründung: Das Informationsinteresse verdient jedoch für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten im Allgemeinen den Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieser Vorrang gilt aber mit Blick auf die Unschuldsvermutung und einer möglichen Prangerwirkung nicht schrankenlos. So besteht ein Auskunftsanspruch der Presse mit Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.