OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 7.8.2018, Az. 11 U 156/16.

Der Fall, wie ihn das Gericht schildert:
Ein Sportverlag gibt Sammelkarten mit allen deutschen Fußball-Nationalspielern seit 1908 heraus. Die Sammlung soll vollständig sein und besteht aus einzelnen großflächigen Plastikkarten. Auf der Vorderseite befindet sich ein Foto des jeweiligen Nationalspielers. Auf der Rückseite wird über den Spieler informiert und weitere Fotos im Kleinformat gezeigt. Die Karten können einzeln erworben werden. Ein früherer Torhüter der Nationalmannschaft (der Name wird immer noch geheim gehalten) beanspruchte vom Verlag Unterlassung.
Begründung
Rechtsgrundlage: § 23 KUG. Es handelt sich um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte", und die Veröffentlichung verletzt keine berechtigten Interessen des Klägers.
Die Sammelkarten sind als presserechtliche Druckerzeugnisse mit ausreichenden textlichen Informationen zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess geeignet. Das Persönlichkeitsrecht des Spielers wird nicht dadurch verletzt, dass der Sportverlag die Karten als kommerzielles Produkt anbietet. Schließlich werden mit den meisten Presseerzeugnissen auch Einnahmen erzielt. Ebenso wenig ist es unschädlich, dass die Informationen auch anderweitig im Internet recherchierbar sind, denn die Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf „Erstveröffentlichungen“. Zudem können auch Sammlerobjekte Träger von Informationen über zeitgeschichtliche Ereignisse sein.
Anmerkung
Wer sich einigermaßen auskennt, fragt sich, warum hier überhaupt prozessiert und sogar auch noch Berufung eingelegt wurde. Der spätestens seit den Prinzessin Caroline-Urteilen seit Jahrzehnten weithin bekannte § 23 Kunsturhebergesetz bestimmt (Hervorhebung durch uns):
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. ...
3. ...
4. ...
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.