Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2018, Az. AnwZ (Brfg) 24/17, herausgegeben gestern, 9.8.2018.

Der Fall
Ein Rechtsanwalt schrieb dem Geschäftsführer einer GmbH: „Sie brauchen Hilfe, weil Sie als Geschäftsführer der insolventen (…) GmbH fürchten, mit Ihrem Privatvermögen zu haften?". Der Anwalt stellte weiter Haftungsrisiken des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren dar und fügte ein von ihm verfasstes Merkblatt für Geschäftsführer zum Ablauf eines Unternehmensinsolvenzverfahrens bei.
Begründung
Die Begründung baut auf dem Urteil des BGH vom 13. November 2013 auf, Az. I ZR 15/12.
Ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten nach § 43b BRAO kommt nur dann in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf anspricht, genügt diesen Anforderungen noch nicht. Der Umstand, dass der Kläger den potentiellen Mandanten namentlich gezielt angesprochen hat, vermag angesichts der im Übrigen sachlich gehaltenen Information ein zu beanstandendes Verhalten nicht zu begründen (Hinweis auf Prütting).
Anmerkung, § 43b BRAO legt fest:
„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.”