WingTsun”. Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 16.4.2018, Az. B-2791/2016.

Das Zeichen 'WingTsun' wird nur von den Anbietern und einem kleinen Teil des beteiligten Verkehrskreises als Name eines bestimmten Kampfsportstils verstanden. Die Mitanbieter haben jedoch ein berechtigtes Interesse daran, den Begriff als Sachbezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen zu verwenden.
Anmerkung
Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht vergleicht:
Es verhält sich so, wie wenn von den beteiligten Verkehrskreisen ein terminus technicus aus einem Fachjargon oder ein üblicher Sprachgebrauch kaum verwendet oder verstanden wird. für die Anbieter jedoch unentbehrlich ist.