EuGH , Urteil vom 07.08.2018 - C-161/17.

Eine Falle, die sich im Urheberrecht und noch häufiger im Datenschutzrecht, aber auch sonst noch überall findet: die möglichst enge Auslegung einer Zustimmungserklärung durch Gerichte. Hier: eine ständige Einnahmequelle für Urheber von Bild und Text.
Wird eine Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website eingestellt, bedarf dies einer neuen Zustimmung des Urhebers, da die Fotografie durch ein solches Einstellen einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird.
Der Fall
Ein Berufsfotograf verklagte die Stadt Waltrop und das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Veröffentlichung eines von einer Schülerin der Spanisch-Arbeitsgemeinschaft erstellten Referats auf der Internetseite der Gesamtschule Waltrop seit dem 25. März 2009, das die dort abgebildete Fotografie von Córdoba enthielt.
Unter der Fotografie, die dem Portal „www.schwarzaufweiss.de“ des gleichnamigen Online-Reisemagazins entnommen war, hatte die Schülerin einen Hinweis auf diese Internetseite angebracht, die keine Angaben zum Urheber der Fotografie enthielt. Der Fotograf berief sich darauf, dass lediglich den Betreibern des Online-Reisemagazin-Portals ein einfaches Nutzungsrecht an der Fotografie eingeräumt habe. Die Einstellung des Bildes auf der Internetseite der Schule verletze daher seine Rechte (als Urheber) auf Zustimmung zur Wiedergabe und zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografie. Damit hat diese Nutzerin eine entscheidende Rolle bei der Wiedergabe des betreffenden Werkes für ein Publikum gespielt, an das der Urheber des Werkes nicht gedacht hatte, als er dessen ursprüngliche Wiedergabe erlaubte.
Begründung
„Der Nutzerin kommt eine entscheidende Rolle bei der Wiedergabe des betreffenden Werkes für ein Publikum zu, an das der Urheber des Werkes nicht gedacht hatte, als er dessen ursprüngliche Wiedergabe erlaubte.” Rechtsgrundlage der Entscheidung: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29.
Anmerkung. Art. 3 Abs. 1 bestimmt:
Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.