Heute veröffentlichter Beschluss des BGH vom 20. Juli 2018, Az. I ZB 68/17, im Anschluss an BGH-Beschluss vom 22. Dezember 2017, Az. I ZB 45/16.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Auf-rechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des BGH, ebenfalls I. Zivilsenat, entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.
Anmerkungen
Mangels abweichender Anhaltspunkte ging der BGH im Streitfall von 50.000 Euro aus.
Der Beschluss erging auf Antrag. Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1 RVG. Dieser bestimmt:
§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.