Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2018 - Az. 2 S 13.18.
Der Fall
Der Liegeplatz eines Hausbootes befindet sich an einem genehmigten Steg im Ruppiner See. Die untere Bauaufsichtsbehörde hatte die Beseitigung des Hausbootes angeordnet. Es handele sich, so die Behörde, um eine "bauliche Anlage", die nicht genehmigt sei und nicht genehmigt werden könne. Der dagegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat auf die Beschwerde des Hausbootbesitzers die erstinstanzliche Entscheidung geändert und dem Eilantrag stattgegeben.
Begründung
Die Beseitigungsanordnung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich bei dem Hausboot bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handelt. Für die Annahme der hierfür erforderlichen ortsfesten Verwendungsabsicht genüge weder ein Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob das Hausboot unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seiner Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens – etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung – treten soll, oder ob es – wie ein Sportboot – zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll. Eine von dem Hausbootbesitzer eingereichtes Privatgutachten spricht mehr für eine sportboottypische Verwendungsabsicht.