Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26. 7.2018, Az.: 17 O 1324/17, noch nicht veröffentlicht. Erschienen sind jedoch soeben Presseberichte und auf ihnen basierend eine Mitteilung des Instituts für Urheber- und Medienrecht.

Der Fall
Die Klägerin forderte einen urheberrechtlichen Fairnessausgleich nach § 32a UrhG in Höhe von 20 Millionen Euro. Sie argumentierte, ihr Vater sei unter anderem an der Entwicklung des Porsche Modells Typ 911 und dem Vorgängermodell 356 beteiligt gewesen, und die Vergütung, die ihr Vater erhalten hätte, stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen, die Porsche heute (noch) aus dem Design ziehe.
Begründung
Die klagende Erbin konnte keine vergütungspflichtigen Nutzungshandlungen nachweisen. Die ursprünglichen und die aktuellen Modelle des Porsche 911 unterscheiden sich so stark, dass es sich nur um freie, vergütungsfreie Benutzungen im Sinne von § 24 UrhG handelt.
Anmerkungen
§ 24 Freie Benutzung legt fest:
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers bestimmt:
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt. (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.