OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 B 612/18.
Der Fall
Neben dem ausgewählten Bewerber, dem Beigeladenen, hat sich der Antragsteller, der Vizepräsident des Landessozialgerichts (Besoldungsgruppe R 4) ist, für dieses Präsidentenamt beworben. Der Beigeladene war nie als Sozialrichter tätig; vor seinem Wechsel in die Ministerialverwaltung war er Rechtsanwalt und Verwaltungsrichter. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber weisen sämtlich Spitzenprädikate auf.
Begründung, wörtlich:
Der Beigeladene hätte nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen. Er hat keine Erfahrung als Sozialrichter und erfüllt damit nicht das nach dem Anforderungsprofil für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts zwingend erforderliche Merkmal der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit. Das für das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrn bindende Anforderungsprofil ist nicht deshalb durch eine entgegenstehende Verwaltungspraxis geändert worden, weil auch der Vorgänger im Amt der Präsidentin/ des Präsidenten des Landessozialgerichts vor seiner Ernennung nicht über sozialrichterliche Erfahrungen verfügte. Das konstitutive Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese vereinbar. Das Amt der Präsidentin/ des Präsidenten des Landessozialgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Vorsitzende/ Vorsitzender eines Senats als auch Aufgaben in der Gerichtsverwaltung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Stellenprofil voraussetzt, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber um dieses Amt auch in beiden Aufgabenbereichen bewährt haben müssen.