Das gestern veröffentlichte sehr ausführliche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17, kann auch anders gesehen werden als zur Zeit diskutiert, nämlich:.

Der Anspruch auf die Vererbbarkeit kann rechtswirksam ausgeschlossen werden. Der einfachste Weg zum Ausschluss über die Vererbbarkeit wird über kurz oder lang über die sozialen Netzwerke führen. Zu ihm wird voraussichtlich demnächst allgemein diskutiert werden. Die sozialen Netzwerke können den Nutzer wählen lassen; unter Umständen auch unter öffentlichem Druck. Dass der Weg offen ist, veranschaulichen bereits die beiden Leitsätze des Urteils, die feststellen:
„Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen wie dem hier vorliegenden Nutzungsvertrag, wobei der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt. Die Vererbbarkeit des aus dem Nutzungsvertrag folgenden Anspruchs auf Zugang zu dem Benutzerkonto ist weder durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen (hierzu unter (1)) noch lässt sich ein Ausschluss der Vererbbarkeit aus dem Wesen des Vertrags ableiten (hierzu unter (2)).
Anmerkung:
Juristisch ist es ohne Weiteres möglich, vgl. dazu auch schon oben, in dem Vertrag mit dem sozialen Netzwerk die Vererblichkeit von Rechten, die aus dem Vertrag resultieren können, auszuschließen. Diese Möglichkeit muss nun realisiert werden.