Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 2018, Az.: V R 20/17. Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen.
Rechtspsychologisch ist besonders ungünstig, dass ein Golfclub als Musterbeispiel dient. Es geht um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes für Nicht-Mitglieder (Greenfee) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen sowie die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Verein Startgelder einnimmt. Noch nicht betrifft der Beschluss die von den Mitgliedern zu leistenden Vereinsbeiträge.