Eine ausführliche, instruktive Entscheidung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, Entscheid vom 4.5.2018, Az. B-7057/2016.

Interessante Einzelheiten aus der Begründung:
1.
Die 1.286 Rucksäcke, 211 Schulmappen und 46 Umhängetaschen über einen Zeitraum von fünf Jahren wurden mit einer gewissen Regelmäßigkeit während des gesamten (relevanten) Zeitraums verkauft.
2.
Bei den in Klasse 18 beanspruchten Waren handelt es sich im Wesentlichen um Produkte, welche sich grundsätzlich an das allgemeine Publikum richten. Sie werden jedoch von den Abnehmern nicht tagtäglich erworben. Von Massenprodukten oder Produkte für den Massenkonsum kann also nicht die Rede sein.
3.
Bei der Frage des ernsthaften Gebrauchs ist noch zu beachten, dass auf dem Markt für Taschen und Rucksäcke eine große Anzahl Anbieter aktiv ist (im Online- sowie im stationären Handel), und dass einige wenige Hersteller einen beachtlichen Anteil des Marktes abdecken und den vielen kleineren Anbietern hingegen eher geringe Marktanteile zukommen werden.
4.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vermögen die in den Rechnungen ausgewiesenen Verkaufs- und Umsatzzahlen einen ernsthaften Gebrauch glaubhaft zu machen. Es liegt nahe und ist glaubhaft, dass es sich bei den vorgenommenen Handlungen mit Bezug auf Rucksäcke, Schulmappen und Umhängetaschen nicht um bloße und kurzfristige Einzelaktionen, sondern um im relevanten Zeitraum regelmässige Verkäufe handeln dürfte.
5.
Demnächst werden wir an dieser Stelle noch kurze Hinweise zur Orientierung im schweizerischen Immaterialgüterrecht für deutsche Markenrechtler geben.