Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 80/17, herausgegeben am 20.7.2018. Betrifft die oft schwierige Verbindung zwischen Rentenversicherung und Arbeitsrecht; hier: die arbeitsrechtliche Falle eines sozialversicherungsrechtlichen Prozesses.

Die Leitsätze:
Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren.
b) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.
Der Fall
Die beklagte Rechtsanwältin hatte für eine langjährige Sparkassenangestellte gegen die Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erstritten. Die Angestellte hätte tarifvertraglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides bei der Sparkasse schriftlich die Weiterbeschäftigung auf einen Teilzeitarbeitsplatz beantragen müssen, um ein Ende oder ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war jedoch nicht Gegenstand des Mandats. Die Klägerin hatte die Beklagte nicht mit der Wahrung ihrer Rechte gegenüber ihrer Arbeitgeberin beauftragt.
Anmerkung
Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ergänzend zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer auf den schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 33 Abs. 3 TVöD-S bezogenen Warn- und Hinweispflicht der Beklagten vorzutragen.