Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Mai 2018, Az. VI ZR 56/17. Die Wortberichterstattung war rechtmäßig, die Bildberichterstattung dagegen nicht.

Oft greift die Bildberichterstattung bei demselben Thema ungleich stärker in die persönliche Sphäre ein als die Wortberichterstattung. Es ist jedoch eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.
Im entschiedenen Fall wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer beeinträchtigt als durch das Bild. Bei der Bildberichterstattung ist im entschiedenen Fall zusätzlich die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einzubeziehen.
Noch zum Sachverhalt
Geklagt hatte der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Zeitschrift "die exclusive" veröffentlichte ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter zeigt. Die Mutter fütterte die Tochter. In dem vom Kläger angegriffenen Teil des Begleittextes zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."