Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.6.2018, Az. 15 W 27/18.

Begründung
Art. 85 Abs. 2 DS-GVO schreibt zur Umsetzung nichts vor. Es verlangt nur, dass die Rechte angemessen gegeneinander abgewogen werden. Da sich Datenschutzrechte und journalistische Zwecke praktisch immer widersprechen, sind zu Gunsten der Pressefreiheit keine strengen Maßstäbe beim Datenschutz anzulegen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Art. 85 DS-GVO und Erwägungsgrund 4 Satz 3 DS-GVO.
Anmerkungen
1.
Die niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz stellt in ihrem Merkblatt (Stand 29.6.‌2018) künstlerische, wissenschaftliche und literarischen Zwecke im Hinblick auf Art. 5 GG neben die journalistischen Zwecke, zu denen das OLG Köln entschieden hat. Sie nimmt jedoch private Blogger, Fotografen und sonstigen Webseitenbetreiber von der Anwendbarkeit des OLG-Beschlusses aus.
2.
Zum Unterschied:
Für eine Einwilligung nach der DS-GVO gelten schwierigere Formanforderungen, und die Einwilligung darf nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO jederzeit widerrufen werden. Im Falle des § 22 KUG gibt es keine konkreten formalen Anforderungen und ein Widerruf ist nur aus besonderen Gründen möglich. Zusätzlich gibt es vor allem die häufig erfüllten Ausnahmen von der Einwilligungspflicht, § 23 KUG. Eine uneingeschränkte Anwendbarkeit der DS-GVO würde zudem umfangreichen Informationspflichten nach sich ziehen, Art. 12 ff. DS-GVO.