BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, veröffentlicht am 16.7.2018.

Der Leitsatz
Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.
Anmerkungen:
1.
§312a Abs.1 bestimmt:
§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
2.
Bis zum Ende der 20-seitigen Urteilsbegründung wird links- und rechtsherum der Leitsatz ausführlich begründet. Dann jedoch folgt aufgrund eines voranstehenden Hinweises auf § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG die für Verbraucher wichtige Einschränkung:
„Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen zur Frage der geschäftlichen Relevanz treffen müssen. Eine solche geschäftliche Relevanz ist nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung, für die es auf Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen könnte.