BGH, Urteil vom 8. Juni, Az. V ZR 125/17, herausgegeben am 16.7.2018.

Der Leitsatz:
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (insoweit Aufgabe der BGH-Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11 und vom 25. September 2015 - V ZR 246/14).