BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17.

Als Leitsatz formuliert der Bundesgerichtshof: „Zur Frage, wann der Tatrichter einen von der beweisbelasteten Partei benannten Zeugen vernehmen muss.”
Der Kernsatz kehrt mehrfach in der Begründung wieder, nämlich (Hervorhebung von uns):
„Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots - zum Beispiel wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei - liefe auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 235/15).”