BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17.

Leitsätze:
Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.
Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.
Anmerkung, der Hintergrund sowie die Historie zur besseren Einordnung der vielfach publizierten Vorentscheidungen und der Berichte:
Geklagt hatte ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Er betreibt die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App „My Taxi".
Der Kläger beanstandete vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.
Prozessverlauf:
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom OLG-Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Am 4.4.2018 berichteten wir an dieser Stelle über die Pressemitteilung des BGH. Nun, am 11.7.2018, ist das Urteil im Volltext mit Leitsätzen veröffentlicht worden.