Das Gericht darf nicht gezielt ausgleichen, wenn es mit Bedenken ein Recht zuspricht, hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht für Mutter, darf nicht angemessen eingeschränkt werden. Nur schwarz/weiß: OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 15.06.2018 - 2 UF 41/18. Das Urteil soll demnächst veröffentlicht werden. Eine Presseerklärung wurde heute publiziert.

Der Fall, wie ihn die Pressestelle des Gerichts schildert:
Ehegatten stritten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre neun Jahre alte Tochter. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich, dass das damals 8-jährige Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und ihr zugleich aufgegeben, „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“, umzusetzen und dem Gericht mitzuteilen. Darüber hinaus sollte dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Auflage wurde bis zum 12. Geburtstag des Kindes befristet.
Gegen die getroffene Aufenthaltsbestimmung wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Der Verfahrensbeistand der Tochter sowie die Kindsmutter schlossen sich der Beschwerde an und begehrten die Aufhebung der zitierten Auflagen zur Mediennutzung. Das OLG hat daraufhin die erteilten Auflagen aufgehoben.
Begründung
Auszugehen ist von §§ 1666,1666a BGB. Es gilt insoweit auch für die Familiengerichte der Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Eingreifens. Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründen nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung.Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche bergen zwar Gefahren, denen Eltern geeignet begegnen müssen. Dies betreffe „sowohl die zeitliche Begrenzung... als auch die inhaltliche Kontrolle“.enden Inhalten über YouTube könne schädliche Wirkungen haben, gleiches gelte hinsichtlich für die aktuelle Altersgruppe nicht freigegebener Spiele mit verstörenden, schädigenden Inhalten oder die Verwendung von WhatsApp, bei denen die Kinder oder Jugendlichen als Sender und Empfänger „gewünschter oder unerwünschter Nachrichten betroffen sein“ könnten. Äußerst fraglich sei jedoch, ob generell eine Schädlichkeit angenommen werden“ könne, wenn Kindern die Möglichkeit eröffnet werde, Medien in dieser Weise zu nutzen. Die Schädigungsformen seien vielmehr mit anderen Gefahren etwa durch ausgedehnte Fernsehzeiten oder auch eine ausschließliche Ernährung von Junkfood vergleichbar. Zusammenfassend stellt das OLG deshalb fest: Allein der Besitz eines Smartphones, Tabletts, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt ... nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergibt.