Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.5.2018, erschienen am 9.7.2018

Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Das Gericht hat darüber hinaus Gelegenheit zu geben, den Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen und unter Umständen weiteren Beweis anzutreten.
Der BGH betont in seinem Beschluss insbesondere auch: Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können.