LG Hamburg, Urteil vom 26.6.2018, Az. 308 0 314/16, Usenet-Provider UseNeXT unterliegt der GEMA, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; nach Ansicht des Verf. jedoch „wasserdicht”, weil die Internetpiraterie offenkundig ist.

Der Fall
Zugangssoftware von Sharehostern ist häufig so konzipiert, dass Inhalte wie Musik oder Filme mit einer speziellen Software gezielt aufgefunden werden können. Das Angebot ist dabei insgesamt auf den Download urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet.
Das Besondere an dem Urteil
Die Zugangsdienste selbst verletzen Urheberrechte. Sie sind Täter. Sie sind primär verantwortlich, weil sie darauf angelegt sind, Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer zu fördern.
Anmerkung
In diesem Sinne können auch die Verlage geltend machen, die Suchmaschinen seien Produktpiraten, nämlich: Sie fördern den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Artikeln in einem so großen Ausmaß, dass die Inhaber der Urheberrechte - Journalisten und Verlage - sich nicht mehr wehren können. Nicht jeder Inhaber von Urheberrechten kann gegen unzählige Verstöße vorgehen; in einem Einzelfall nach dem anderen.