Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27.3.2018 Az. B-2102/2016.

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Vorgeschichte Das IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, IGE) verweigerte die Schutzausdehnung der deutschen Basismarke aufgrund fehlender Unterscheidungskraft, und vertrat die Ansicht, dass das Zeichen eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe und die grafische Gestaltung nicht ausreiche, um dem Zeichen im Gesamteindruck Unterscheidungskraft zu verleihen.
Die Korrektur durch das BVGer
Das Wort NORMA gehört zwar zum italienischen Grundwortschatz und ist dem deutschen Wort „Norm“ und dem französischen Begriff „norme“ ähnlich, sodass NORMA in der ganzen Schweiz mehrheitlich im Sinne von „Norm“ verstanden wird. Die Adressaten können annehmen, dass die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistungen einer irgendwie gearteten (staatlichen oder privaten) Norm oder einfach nur einem gängigen Standard (z.B. Standardgrösse, biologischer Anbau) entspricht. Sie verstehen daher NORMA nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Aber:
Die Auffassung der Vorinstanz, der Hintergrund des Zeichens NORMA (fig.) werde nicht als aus drei klar unterschiedlichen Farben bestehend wahrgenommen, sondern als fließender Übergang von Rot auf Gelb, überzeugt nicht. Zu bejahen ist der vierfache Farbanspruch. Aufgrund der Mehrfachkombination auffälliger Farben ist das Zeichen besonders einprägsam, wodurch die Bedeutung des gemeinfreien Wortelements relativiert wird. Die grafische Ausgestaltung kann nicht als etikettenhafte Gestaltung bezeichnet werden. Durch die grafische Ausgestaltung ist das Zeichen im Gesamteindruck originär unterscheidungskräftig.