Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.05.2018 - 2 K 14789/17.TR

Begründung:
Nach § 25 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Nach seiner Auffassung ist ein Produkt kein Federweißer mehr, wenn es nicht mehr gärt.
Anmerkung
Wir haben immer wieder dargelegt, dass die einzelnen Richter nicht wirklich wissen, wie der „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher” auffasst. Eine repräsentative Umfrage könnte zu einem anderen Ergebnis führen. Siehe links in der Suchfunktion: Verkehrsauffassung und Dezisionismus.