Amtsgericht Magdeburg , Urteil vom 29.11.2017 - 150 C 518/17, erschienen am 22.6.2018.
Der Fall
Geklagt hatte der Eigentümer eines Mietshauses. Anlass war, dass ein kostenlos, zweimal wöchentlich verteiltes Anzeigenblatt nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden konnte, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war. Die Anzeigenblätter wurden vor die Haustür gelegt. Die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter mussten weggeräumt werden.
Begründung
Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch bilden §§ 1004, 903, 862 BGB. Für kostenlose Handzettel ist ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Es wird unzulässig beeinträchtigt. Für kostenlos verteilte Tageszeitungen muss das gleiche gelten. Maßgeblich sei, dass die Zusendung vom Empfänger nicht gewollt ist. Außerdem besteht, so das Gericht weiter, ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel. Deshalb ist der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher als bei Handzetteln.
Anmerkungen
Das Urteil ist rechtskräftig. Das letzte juristische Wort ist jedoch noch nicht gesprochen. Die Pressefreiheit gilt unfraglich auch für Anzeigenblätter. Eine Umfrage würde vermutlich ergeben, dass ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten die Anzeigenblätter durchsehen möchten; unter anderem wegen ortsbezogener Nachrichten und ortsbezogener Werbung.