In seinen Sitzungen vom 12. bis 14. Juni 2018 hat der Presserat zu einer neuen Art von Beschwerde-Begründung Stellung genommen. Beschwerdeführer hatten kritisiert, dass ein Video mit einem Opfer nur hinter einer Bezahlschranke abrufbar war. Begründung der Beschwerden: Mit einem Opfervideo darf kein Umsatz generiert werden.
Die Entscheidung:
Insoweit sind Beschwerden unbegründet. „Bei dieser Frage geht es um ein Geschäftsmodell und nicht um ein ethisches Thema, das anhand des Pressekodex zu erörtern wäre.” So der Presserat.
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