BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17.

Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung des Berufungsgerichts eingeht.
Die Mitarbeiter der Referendarabteilung haben Gewahrsam an dem Schriftsatz begründet. Diese Abteilung ist [im entschiedenen Berliner Fall] nicht anders als eine Geschäftsstelle Teil des Berufungsgerichts, da das Gericht mit dieser Einheit eine ihm übertragene Aufgabe erfüllt. Mit dem Eingang in einer Abteilung des Berufungsgerichts gelangte der Schriftsatz damit auch in die Verfügungsgewalt des für dieses Rechtsmittelverfahren zuständigen Gerichts. Dies ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schriftsätze per Fax bei einer an-deren Behörde, die nur beim Berufungsgericht angesiedelt ist, eingehen und damit noch nicht in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangen.