Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2018, Aktenzeichen: 25 O 1612/17.
Die Parteien: Die Holocaust-Überlebende und Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern einerseits als Beklagte und Widerklägerin sowie andererseits ein jüdischer Verleger, Sohn von Holocaust-Flüchtlingen.
Beide Parteien waren teilweise erfolgreich. Die Medien berichten allerdings überwiegend so, als sei allein zugunsten der Präsidentin entschieden worden. Wir gleichen aus.
Frau Präsidentin Knobloch obsiegte nur zur Äußerung: „ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt”. Kaum wird in den Medien berichtet:
Die darüber hinausgehende Widerklage der Präsidentin, mit der sie dem Kläger die Äußerung untersagen lassen wollte, sie sei „regelrecht berüchtigt für ihre antidemokratische Gesinnung“, wurde als unbegründet abgewiesen. Die Kammer sah diese Aussage als noch von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Der Kläger hatte hierzu ausgeführt, er sei durch die E-Mail der Beklagten vom 23.09.2016, in der die streitgegenständliche Äußerung der Hauptsacheklage enthalten war, daran gehindert worden, von seiner Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch zu machen, was den Kernbestand einer demokratischen Gesinnung, nämlich auch Andersdenkende zu Wort kommen zu lassen, verletze. Zu berücksichtigen war nach Ansicht des Gerichts, dass die Präsidentin durch die E-Mail eine direkte Konfrontation mit dem Kläger nicht zugelassen hatte, sondern ohne ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben, auf die Absage der Veranstaltung hingewirkt hatte, auf der der Kläger als Redner hätte auftreten sollen.
Anmerkung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.