EuGH: Urteil vom 07.06.2018, Az. C-44/17.

Die Leitsätze:
Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige „Anspielung“ vorliegt, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob ein Verbraucher unmittelbar an die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit der Bezeichnung „Glen“ vor sich hat Es genügt nicht, dass die Bezeichnung beim angesprochenen Verbraucher eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.
Der Fall
Ein Herr Michael Klotz vertreibt einen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“. Dieser Whisky wird in einer Brennerei im schwäbischen Buchenbachtal (Deutschland) hergestellt. Das auf den Flaschen angebrachte Etikett enthält u. a. folgende Angaben: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“.
Begründung
Durch eine andere Auslegung des Begriffs „Anspielung“ würde das Ziel der Verordnung in Frage gestellt, das darin besteht, „eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen“.
Anmerkung
Wer einen Markenrechtsstreit zur Herkunft zu bearbeiten hat, muss unbedingt die gesamte Entscheidung durchlesen. Sie gibt noch mehrere weitere Detail-Hinweise. So vor allem auch, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt.
Es tritt damit das Problem auf, dass niemand sagen kann, wie im Einzelfall „ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher” wozu veranlasst wird. Die Praxis behilft sich dadurch, dass die entscheidenden Richter ihre eigene Auffassung an die Stelle der maßgeblichen Auffassung setzen. Die Prozessparteien holen zu wirtschaftlich wichtigen Themen öfters repräsentative Umfragen ein und argumentieren auf dieser Basis (was vom EuGH anerkannt wird).