EuGH Urteil vom 5.6.2018 - C-210/16:

Betreiber einer Facebook-Fanpage haften gemeinsam mit Facebook bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Fanpage. (Anmerkung des Verf.: Diese Entscheidung gilt auch nach der neuen DatenschutzGrundVO.) Die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz hat, kann sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen.
Begründung:
Ein solcher Betreiber ist durch die von ihm vorgenommene Parametrierung (u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten) an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt.
Anmerkungen:
1.
Die Facebook-Stellungnahmen verharmlosen allesamt die Bedeutung der Entscheidung.
2.
Unsere Meldung haben wir heute Früh (6.6.) gesendet. Der Verband Deutscher Zeitschriften berichtet heute Abend, dass es Anwälte gibt, die jetzt empfehlen, die Fanpages zu löschen oder auf „nicht sichtbar“ zu schalten: Er führt aber auch Stimmen auf, aus denen sich keine Gefahr im Verzug ergibt.
3.
Allerdings in laufenden Verfahren können sich bereits neue Argumentationen ergeben. So wäre es vor kurzem äußerst hilfreich gewesen, wenn unserer Kanzlei in einem Prozess gegen unseren Prozessgegner AfD die EuGH-Entscheidung zur Verfügung gestanden hätte.
4.
meedia.de hat gestern zutreffend analysiert:
Die Richter erlauben es den Datenschutzbehörden nun, direkt in den einzelnen EU-Ländern gegen Facebook vorzugehen. Klagen müssen nicht mehr über Irland, den EU-Hauptsitz der US-Firma, laufen.Ein möglicherweise entscheidender Punkt mit Blick auf die juristischen Folgen.