1.

Zum Kohl-Erbe siehe bitte unseren kritischen Bericht an dieser Stelle vom 29.5.2018 mit Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 29.5.2018, Az. 15 U 65/17.
2.
Der Erbe eines verstorbenen Arbeitnehmers kann dagegen finanzielle Vergütungen für nicht genommenen Urlaub verlangen. Dies gilt auch dann, wenn nationales Recht es ausschließt, dass solche Vergütungen Teil der Erbmasse werden können. So der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 29.5.2018. Dabei sollen sich die Erben sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber unmittelbar auf das Unionsrecht berufen (Az.: C-569/16 und C-570/16) können.
Anmerkung:
Wir haben schon in der Anmerkung vom 29.5.2018 die Meinung vertreten, dass sich das Urteil des OLG Köln nicht wird aufrecht erhalten lassen. Dass trotz des Grundsatzes der Einheit der Rechtsprechung Entschädigung für nicht genommenen Urlaub erbrechtlich schutzwürdiger sein soll als die für eine grobe, sogar vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung müsste erst noch begründet werden.