Beschluss des BVerfG vom 12.9.2013, Az. BvR 744/13. Wörtlich:

Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich.
Anmerkungen:
Das Bundesverfassungsgericht hat auf dieser Grundlage einen Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2012 - 13 S 193/12 - aufgehoben.
In aller Bescheidenheit: Wenn umgefragt wird, dann sind unhaltbare Urteile so selten nicht. Vgl. insbesondere auch links in der Suchfunktion unter dem Suchwort: „Dezisionismus”.