Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. April 2018 – OVG 12 B 6.17 und OVG 12 B 7.17.

Der Fall
Ein Verein, der „das demokratische Gemeinweisen durch mehr Transparenz fördern” will, beanspruchte Zugang zu amtlichen Informationen des Deutschen Bundestages zu Rechenschaftsberichten und Parteispenden der Jahre 2013 und 2014. Der Deutsche Bundestag lehnte die Anträge mit der Begründung ab, das Informationsfreiheitsgesetz sei wegen der vorrangigen Regelungen im Parteiengesetz nicht anwendbar.
Begründung
Nach § 1 Abs. 3 des IFG wird es nur durch spezialgesetzliche Normen verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen identischen sachlichen Regelungsgehalt haben. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt dem Einzelnen einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde oder sonstigen Stelle des Bundes. Einen identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die Bestimmungen des Parteiengesetzes nicht auf. Sie räumen dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Informationszugang gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages als der zuständigen Verwaltungsbehörde ein.
Anmerkung
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.