Gestern bekannt gegeben: Bundesverwaltungsgericht Az. 6 VR 1.18 - Beschluss vom 11. April 2018.

Für weitergehende Anträge hat das Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren nicht aufklärbare Unsicherheiten gesehen, aus denen sich möglicherweise berechtigte und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des BND und seiner Mitarbeiter ergeben. Denn, so das BVerwG, bei der Offenlegung von Angaben zu Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung könnte der Untersuchungszweck auch bereits durch die Angabe rein statistischer Zahlen gefährdet werden.