Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 26.04.2018, Az.: T-554/14. Ein seltener Musterfall: Ähnlichkeit wird neutralisiert. Lionel Messi kann seine Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen.

Begründung: keine Verwechslungsgefahr
Obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, werden die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisiert. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort "Messi" mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort "Massi" als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke "MESSI" für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie Schutzapparate und - instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke "MASSI" begründen könne.