Amtsgericht Bonn, Urteil vom 20.4.2018 - 204 C 204/17.
Der Fall
Eine Frau, die seit 18 Jahren in einem Mehrfamilienhaus wohnte, hielt seit fünf Jahren ihre Brieftauben in einem großen Vogelkäfig, in dem die Tauben etwas fliegen konnten. Die Mieterin hatte neben ihren acht Brieftauben auch 80 Stadttauben gefüttert. Durch das zusätzliche Anfüttern sollen auch vermehrt Ratten angezogen und von der Tierfreundin mitversorgt worden sein.
Nachbarn haben über Taubenkot und Federn in der Wäsche und auf den Balkonen geklagt, viele trauten sich nicht mehr, sagen sie, Türen und Fenster zu öffnen. Einen Mieter störte nicht nur der Dreck, sondern auch die akustische Belästigung der Flügelschläge bei An- und Abflug der Tauben.
Die Tierliebhaberin war zunächst aufgefordert worden, den Vogelkäfig abzubauen, das Füttern einzustellen und Ratten zu beseitigen. Als sie nichts befolgte, wurde ihr fristlos gekündigt. Da sie sich weigerte auszuziehen, aber die Kündigung gerichtlich bestätigt worden ist, wurde zwangsweise geräumt.
Begründung
Folgende Leitsätze wurden dem Urteil vorangestellt:
1. Es besteht eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung eines Wohnungsmietvertrages, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken.
2. Dies ist bei der Fütterung von 40-90 Tauben der Fall.