Bundesgericht Entscheid vom 12.2.2018 (4A_500/2017) Massnahmeverfahren!

Warnung zur Einschätzung des Risikos: Nur soweit Sie nach den Mindestvoraussetzungen Ihre wichtigen Marken vorausschauend im Ausland benutzen, riskieren Sie nichts. Beispiel: Was würde OTTO dafür tun, wenn es nicht in der Schweiz streiten müsste?! Vorerst verboten wurde, in der Schweiz bzw. für das Gebiet der Schweiz unter Verwendung der Zeichen OTTO und OTTO-VERSAND einen Versandhandel zu betreiben. Das Kantonsgericht Luzern erliess ein entsprechendes vorsorgliches Verbot. Es begründete dieses damit, dass das deutsche Unternehmen zwar prioritätsältere Marken hätte, die es in Deutschland verwendet habe, aber nicht in der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass die markenrechtlichen Ansprüche verwirkt seien. Das Schweizer Unternehmen machte dagegen eine Gebrauchspriorität geltend, die zu lauterkeitsrechtlichem Schutz führe. Das Bundesgericht wies nun eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab: „Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das Gericht aus lauterkeitsrechtlichen Erwägungen in besonderen Situationen von der markenrechtlichen Priorität absehen kann, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Berechtigung Treu und Glauben widerspricht. Da eine derart umfassende Interessenabwägung im Massnahmeverfahren nicht erfolgen kann und die Rechtsfrage, inwieweit sich aus dem Staatsvertrag Deutschland-Schweiz ein fingierter Markengebrauch für die Schweiz ergibt, keineswegs einfach und leicht verständlich ist, hat die Vorinstanz zu Recht in summarischer Würdigung gewisse Schlüsse gezogen, so das Gericht.